Tarifvertrag kfz niedersachsen entgelttabelle

Die DGB-iGZ-Vereinbarungen sehen vor, dass Arbeitnehmer nach 12 Monaten Beschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma das Recht haben, von der «Grundstufe» (Hauptstufe) zum «Hauptsystem» (Hauptstufe) überzugehen. Die Vergütung in diesem letztgenannten System ist in allen Maßstäben um 3 % höher als im Basissystem. Komplikationen traten am 24. Februar 2003 auf, Nur wenige Tage nach dem DGB-BZA-Rahmenvertrag, als die Interessengemeinschaft Nordbayerisches Zeitarbeitsunternehmen (INZ), ein kleiner regionaler Arbeitgeberverband, eine Reihe von bundesweiten branchenübergreifenden Tarifverträgen mit einem Tarifverband der Gewerkschaften des christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) unterzeichnete, dem es bisher nicht gelungen war, Tarifverträge von großer Bedeutung in den wichtigsten Wirtschaftszweigen abzuschließen. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags es blieben weit unter dem DGB-BZA-Vertrag vom Februar und wurden als völlige Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angesehen. Darüber hinaus stimmte die CGB-Verhandlungsgesellschaft einer Bestimmung zu, die es ermöglicht, die Bestimmungen der branchenübergreifenden Vereinbarungen auf der Ebene der einzelnen Agenturen entweder durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterbieten oder wenn der Arbeitgeber die Zustimmung von 75 % der Belegschaft der betreffenden Agentur zu solchen Abweichungen erhält. Der DGB kritisierte diese «Öffnungsklausel» und auch die Tatsache, dass die Lohnsätze deutlich niedriger waren als in den DGB-BZA-«Eckpfeilern vereinbart». Darüber hinaus warf der DGB eine grundsatzliche Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der CGB-Gewerkschaften zur Unterzeichnung von Tarifverträgen auf und verwies auf anhängige Rechtsfälle, in denen die DGB-nahe Metallgewerkschaft (IG Metall) die Frage stellt, ob einige CGB-Mitgliedsverbände als Gewerkschaften im rechtlichen Sinne angesehen werden können und somit rechtlich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt sind (DE9901195N). Beide DGB-Tarifverträge sehen eine 35-Stunden-Woche vor, was zu einer Regelarbeitszeit von 151,67 Stunden im Monat führt.

Die tatsächliche Arbeitszeit der Mitarbeiter wird entsprechend der tatsächlichen Wochenarbeitszeit im Anwenderunternehmen geregelt. Unterschiede zwischen der Standardarbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden werden in Form von Zeitgutschriften in einem individuellen Arbeitszeitkonto (Arbeitszeitkonto) eingespart. Während die DGB-BZA-Vereinbarung die Einsparung von maximal 230 Stunden zulässt, beträgt die Grenze im DGB-iGZ-Vertrag 150 Stunden. Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich für solche Stunden eine Auszeit zu nehmen. Die DGB-BZA-Vereinbarung ermöglicht zudem die Zahlung einer bestimmten Anzahl von Eingesparten in bar.

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